Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendung
Am 10. Oktober 2007 hat der Bundesrat dem »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements«zugestimmt. Damit gelten rückwirkend ab 1. Januar 2007 wesentlich günstigere Regelungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und Zustiftungen.
Zuwendungen in das Kapital einer Stiftung (Zustiftungen) können bis zu einer Million Euro bei der Einkommensteuer abgesetzt werden – unabhängig davon, ob die Stiftung bereits besteht oder neu errichtet wird. Die steuerliche Absetzung kann über 10 Jahre verteilt werden. Bis zu 20% des Einkommens können jedes Jahr als Spende an gemeinnützige Vereine und Stiftungen zugewendet werden. Dieser Betrag ist unbegrenzt vortragbar, deshalb kann eine sehr hohe Spende in einem Jahr zu einem deutlich späteren Zeitpunkt abgesetzt werden.
Unverändert bleibt, dass Zustiftungen an die Bewegungsstiftung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Wird Vermögen aus einer Erbschaft oder Schenkung innerhalb innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall bzw. innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Schenkung an eine Stiftung weiter geleitet, dann entfällt die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Neuregelungen finden Sie auf der Seite des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.
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